Artikel 27 VO (EU) 2020/687

Verbote in Bezug auf Tiere, Erzeugnisse und sonstige Materialien betreffende Tätigkeiten, einschließlich Verbringungen innerhalb oder aus der bzw. in die Schutzzone

(1) Die zuständige Behörde verbietet im Einklang mit der Tabelle in Anhang VI Tätigkeiten, einschließlich Verbringungen innerhalb oder aus der bzw. in die Schutzzone, die Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse davon sowie sonstige Materialien betreffen.

(2) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 vorgesehenen Verbote ausweiten auf:

a)
Tiere nicht gelisteter Arten und Erzeugnisse davon; und
b)
andere als die in Anhang VI genannten Tätigkeiten, einschließlich Verbringungen.

(3) Die folgenden Erzeugnisse sind von den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Verboten ausgenommen:

a)
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bezug auf die betreffende Seuche im Einklang mit Anhang VII als sichere Waren gelten;
b)
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der entsprechenden Behandlung im Einklang mit Anhang VII unterzogen wurden;
c)
Erzeugnisse oder sonstige Materialien, durch die sich die Seuche ausbreiten dürfte, die vor Beginn des in Anhang II für die betreffende Seuche angegebenen Überwachungszeitraums — rückgerechnet ab dem Tag, an dem der Verdacht gemeldet wurde — gewonnen oder erzeugt wurden;
d)
in der Schutzzone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden:

i)
die außerhalb der Schutzzone gehalten wurden;
ii)
die außerhalb der Schutzzone gehalten und geschlachtet wurden; oder
iii)
die außerhalb der Schutzzone gehalten und in der Schutzzone geschlachtet wurden;

e)
Folgeprodukte.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Verbote gelten für Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 3, falls:

a)
die Erzeugnisse während des Herstellungsprozesses, der Lagerung und des Transports nicht eindeutig von Erzeugnissen getrennt waren, die gemäß dieser Verordnung nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind; oder
b)
die zuständige Behörde über epidemiologische Nachweise dafür verfügt, dass die Seuche auf diese Erzeugnisse, ausgehend von diesen oder durch diese übertragen werden kann.

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