Artikel 28 VO (EU) 2020/687
Allgemeine Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von Verboten in der Schutzzone
(1) Abweichend von den in Artikel 27 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen in den von den Artikeln 29 bis 38 erfassten Fällen unter den in diesen Artikeln genannten besonderen Bedingungen sowie den allgemeinen Bedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels genehmigen.
Die zuständige Behörde erteilt erst dann eine Genehmigung, wenn sie die mit dieser Genehmigung verbundenen Risiken bewertet hat; die Bewertung muss ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist.
(2) Alle genehmigten Verbringungen müssen erfolgen:
- a)
- ausschließlich auf benannten Strecken;
- b)
- vorzugsweise über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege;
- c)
- unter Meidung der näheren Umgebung von Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden; und
- d)
- ohne Entladen oder Unterbrechung bis zum Entladen im Bestimmungsbetrieb.
(3) Die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs benennt den Bestimmungsbetrieb für Verbringungen aus der oder in die Schutzzone. Ist die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs nicht mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsbetriebs identisch, nimmt erstere diese Benennung gemeinsam mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsbetriebs vor.
(4) Die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs vergewissert sich, dass der Bestimmungsbetrieb der Benennung und dem Empfang jeder Sendung von Tieren oder Erzeugnissen zustimmt.
(5) Genehmigt die zuständige Behörde Verbringungen von Tieren aus der Schutzzone, stellt sie auf folgender Grundlage sicher, dass derartige Verbringungen kein Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A bergen:
- a)
- einer klinischen Untersuchung von in dem Betrieb gehaltenen Tieren, einschließlich der zu verbringenden Tiere, mit Negativbefund;
- b)
- erforderlichenfalls einer Laboruntersuchung von in dem Betrieb gehaltenen Tieren, einschließlich der zu verbringenden Tiere, mit Negativbefund; und
- c)
- des Ergebnisses der in Artikel 26 genannten Besuche.
(6) Genehmigt die zuständige Behörde den Transport von Erzeugnissen aus der Schutzzone heraus, ordnet sie an und führt Aufsicht darüber, dass:
- a)
- die Erzeugnisse während des gesamten Herstellungsprozesses und ihrer Lagerung eindeutig von Erzeugnissen getrennt waren, die gemäß dieser Verordnung nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind; und
- b)
- die Erzeugnisse nicht zusammen mit Erzeugnissen transportiert werden, die gemäß dieser Verordnung nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind.
(7) Erteilt die zuständige Behörde eine Genehmigung gemäß Absatz 1, stellt sie sicher, dass ab dem Zeitpunkt des Verladens, während jeglicher Beförderung und bis zur Entladung im benannten Bestimmungsbetrieb gemäß ihren Anweisungen zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewendet werden.
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