Artikel 29 VO (EU) 2020/687
Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen in der Schutzzone gehaltener Tiere gelisteter Arten zur Schlachtung
(1) Die zuständige Behörde kann Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben in einen Schlachthof genehmigen, der:
- a)
- so nah wie möglich an dem Herkunftsbetrieb innerhalb der Schutzzone liegt;
- b)
- in der Überwachungszone liegt, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Schutzzone nicht möglich ist; oder
- c)
- so nah wie möglich bei der Überwachungszone liegt, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Sperrzone nicht möglich ist.
(2) Die zuständige Behörde erteilt Genehmigungen gemäß Absatz 1 nur unter nachstehenden Bedingungen:
- a)
- Das Transportmittel muss zum Zeitpunkt des Verladens von der zuständigen Behörde des Versandorts oder unter ihrer Aufsicht verplombt werden;
- b)
-
die zuständige Behörde des Schlachthofs:
- i)
- wird vorab vom Unternehmer des Schlachthofs von der Absicht in Kenntnis gesetzt, gehaltene Tiere gelisteter Arten aufzunehmen;
- ii)
- bestätigt, dass die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung keine Anzeichen für eine Seuche der Kategorie A ergeben haben;
- iii)
- führt Aufsicht darüber, dass der Unternehmer des Schlachthofs über wirksame Verfahren verfügt, um sicherzustellen, dass gehaltene Tiere gelisteter Arten, die aus der Schutzzone stammen, getrennt gehalten und getrennt von solchen Tieren oder zu einem anderen Zeitpunkt — vorzugsweise am Ende des Arbeitstages der Ankunft — geschlachtet werden;
- iv)
- bestätigt der zuständigen Behörde des Herkunftsbetriebs der Tiere die Schlachtung dieser Tiere;
- v)
- führt Aufsicht über die Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten, in denen die Tiere gehalten und geschlachtet wurden, durch den Unternehmer des Schlachthofs sowie darüber, dass Reinigung und Desinfektion abgeschlossen sind, bevor andere gehaltene Tiere gelisteter Arten in diesen Räumlichkeiten gehalten oder geschlachtet werden; und
- vi)
- führt Aufsicht darüber, dass von derartigen Tieren gewonnenes Fleisch den in Artikel 33 festgelegten Bedingungen entspricht.
(3) Die zuständige Behörde kann Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten aus Betrieben außerhalb der Schutzzone in einen Schlachthof genehmigen, der in der Schutzzone liegt, wenn:
- a)
- die Tiere von anderen Tieren, die aus der Schutzzone stammen, getrennt gehalten werden und getrennt von diesen Tieren oder zu einem anderen Zeitpunkt geschlachtet werden;
- b)
- das gewonnene frische Fleisch getrennt von frischem Fleisch, das von Tieren aus der Schutzzone gewonnen wurde, zerlegt, transportiert und gelagert wird; und
- c)
- die Reinigung und Desinfektion des Transportmittels gemäß Artikel 24 nach Entladen der Tiere unter amtlicher Aufsicht stattfindet.
(4) Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 kann die zuständige Behörde die Verarbeitung und Verwendung tierischer Nebenprodukte, die von im Einklang mit den Absätzen 1, 2 und 3 geschlachteten Tieren gewonnen wurden, als Material der Kategorie 3 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in einer für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassenen Anlage genehmigen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet bzw. — wenn es nicht möglich ist, diese in einer im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Ausbruch stattfand, zugelassenen Anlage zu verarbeiten oder zu beseitigen — in einem anderen Mitgliedstaat befindet.
Werden die in Unterabsatz 1 genannten tierischen Nebenprodukte in eine Anlage in einem anderen Mitgliedstaat verbracht, genehmigen der Bestimmungsmitgliedstaat und die Durchfuhrmitgliedstaaten eine solche Sendung, und die zuständige Behörde des Bestimmungsorts genehmigt die Verarbeitung und Verwendung dieser tierischen Nebenprodukte als Material der Kategorie 3 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
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