Artikel 30 VO (EU) 2020/687

Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen von Geflügel aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben

(1) Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Eintagsküken aus einem Betrieb in der Schutzzone in einen Betrieb im selben Mitgliedstaat, wenn möglich aber außerhalb der Sperrzone, genehmigen, sofern:

a)
bei Eintagsküken, die aus Eiern geschlüpft sind, die aus der Sperrzone stammten:

i)
das Transportmittel zum Zeitpunkt des Verladens von der zuständigen Behörde des Versandorts oder unter ihrer Aufsicht verplombt wird;
ii)
der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Tiere unter amtliche Überwachung durch amtliche Tierärzte gestellt wird; und
iii)
bei Verbringung außerhalb der Sperrzone das Geflügel mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb bleibt;

b)
bei Eintagsküken, die aus Eiern geschlüpft sind, die von außerhalb der Sperrzone stammten, die Versandbrüterei gewährleisten kann, dass diese Eier nicht mit anderen aus der Sperrzone stammenden Bruteiern oder Eintagsküken in Berührung gekommen sind.

(2) Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Junglegegeflügel aus Betrieben in der Schutzzone in Betriebe im selben Mitgliedstaat genehmigen, wenn möglich aber außerhalb der Sperrzone, sofern:

a)
sich im Bestimmungsbetrieb oder in einer epidemiologischen Einheit davon keine anderen gehaltenen Tiere gelisteter Arten befinden;
b)
das Transportmittel zum Zeitpunkt des Verladens von der zuständigen Behörde des Versandorts oder unter ihrer Aufsicht verplombt wird;
c)
der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Tiere unter amtliche Überwachung durch amtliche Tierärzte gestellt wird; und
d)
bei Verbringung außerhalb der Sperrzone die Tiere mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb bleiben.

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