Artikel 31 VO (EU) 2020/687
Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen von Bruteiern in der Schutzzone
(1) Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Bruteiern genehmigen, entweder:
- a)
- aus einem Betrieb in der Schutzzone in eine Brüterei im selben Mitgliedstaat; oder
- b)
- aus einem Betrieb im selben Mitgliedstaat in eine Brüterei in der Schutzzone.
(2) Die Genehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe a unterliegt den nachstehenden Bedingungen:
- a)
- Die Elterntierbestände, von denen die Bruteier stammen, wurden mit Negativbefund einer klinischen Untersuchung unterzogen und für Laboruntersuchungen beprobt;
- b)
- die Bruteier und ihre Verpackungen werden vor dem Versand desinfiziert und die Rückverfolgung der Eier kann jederzeit sichergestellt werden; und
- c)
- die Bruteier müssen in von der zuständigen Behörde verplombten Transportmitteln transportiert werden.
(3) Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Bruteiern aus einem Betrieb in der Schutzzone in einen Betrieb im selben Mitgliedstaat genehmigen, in dem inhouse bebrütet wird, sofern:
- a)
- die Elterntierbestände, von denen die Bruteier stammen, mit Negativbefund einer klinischen Untersuchung unterzogen und für Laboruntersuchungen beprobt wurden;
- b)
- der Bestimmungsbetrieb nach dem Schlüpfen 21 Tage lang unter amtliche Überwachung gestellt wird;
- c)
- das Geflügel während des unter Buchstabe b genannten Zeitraums im Bestimmungsbetrieb verbleibt; und
- d)
- die in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Anforderungen erfüllt sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.