Artikel 76 VO (EU) 2020/687

Maßnahmen zur Anwendung bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln

(1) Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, wendet die zuständige Behörde Folgendes an:

a)
die in den Artikeln 71 bis 75 vorgesehenen Maßnahmen; und
b)
erforderlichenfalls zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A von den Tieren und Betrieben oder Orten, bei denen der Verdacht besteht, auf nicht infizierte Tiere zu verhindern.

(2) Die zuständige Behörde wendet die in den Artikeln 71 bis 75 festgelegten Bestimmungen auch in den Herkunftsbetrieben der Tiere oder der Erzeugnisse an, die sich in bzw. an den in Absatz 1 genannten Betrieben und Orten befinden.

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