Artikel 75 VO (EU) 2020/687

Vorläufige Sperrzonen um den Betrieb

Die zuständige Behörde kann eine vorläufige Sperrzone um den Betrieb einrichten, bei dem ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht und auf den vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne der Artikel 72 und 73 angewendet werden, wobei sie Folgendes berücksichtigt:

a)
die Lage des Betriebs in einem Gebiet mit anderen Betrieben, in denen Aquakulturtiere gelisteter Arten gehalten werden, bei denen ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht;
b)
die Verbringung von Tieren in der Nähe des Betriebs, bei dem der Verdacht besteht;
c)
die Verzögerung bei der Bestätigung der Seuche der Kategorie A gemäß Artikel 77;
d)
unzureichende Informationen über die mögliche Herkunft und die Einschleppungswege der Seuche der Kategorie A, auf die Verdacht besteht; und
e)
das Seuchenprofil, insbesondere die Wege und die Geschwindigkeit der Übertragung der Seuche und das Anhalten der Seuche in der betreffenden Population von Aquakulturtieren gelisteter Arten.

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