Artikel 41 VO (EU) 2020/687
Besuche amtlicher Tierärzte in Betrieben in der Überwachungszone
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Betriebe in der Überwachungszone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, stichprobenartig von amtlichen Tierärzten im Einklang mit Artikel 26 und Anhang I Abschnitt A.3 besucht werden.
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