Artikel 41 VO (EU) 2020/687

Besuche amtlicher Tierärzte in Betrieben in der Überwachungszone

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Betriebe in der Überwachungszone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, stichprobenartig von amtlichen Tierärzten im Einklang mit Artikel 26 und Anhang I Abschnitt A.3 besucht werden.

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