Artikel 40 VO (EU) 2020/687

Maßnahmen zur Anwendung in Betrieben in der Überwachungszone

Die zuständige Behörde ordnet die unverzügliche Anwendung der in Artikel 25 vorgesehenen Maßnahmen in allen Betrieben in der Überwachungszone an, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.