Artikel 40 VO (EU) 2020/687
Maßnahmen zur Anwendung in Betrieben in der Überwachungszone
Die zuständige Behörde ordnet die unverzügliche Anwendung der in Artikel 25 vorgesehenen Maßnahmen in allen Betrieben in der Überwachungszone an, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden.
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