Artikel 39 VO (EU) 2020/687
Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Schutzzone
(1) Die zuständige Behörde kann die in den Abschnitten 1 und 2 dieses Kapitels vorgesehenen Maßnahmen erst aufheben, wenn
- a)
- der in Anhang X festgelegte Mindestzeitraum nach Abschluss der in dem betroffenen Betrieb im Einklang mit Artikel 15 durchgeführten vorläufigen Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren abgelaufen ist; und
- b)
- in allen Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten in der Schutzzone gehalten werden, die Tiere gelisteter Arten klinischen und erforderlichenfalls Laboruntersuchungen im Einklang mit Artikel 26 mit Negativbefund unterzogen wurden.
(2) Wurde die betreffende Seuche der Kategorie A durch einen gelisteten Vektor im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1882 übertragen, kann die zuständige Behörde:
- a)
- die Dauer der Maßnahmen in der Schutzzone von Fall zu Fall unter Berücksichtigung aller Faktoren, die das Risiko einer Ausbreitung der Seuche beeinflussen, festlegen; und
- b)
- die Einstallung von Sentineltieren veranlassen.
(3) Nach Aufhebung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 gelten die in Abschnitt 3 dieses Kapitels vorgesehenen Maßnahmen in der Schutzzone mindestens während des in Anhang X festgelegten zusätzlichen Zeitraums.
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