Artikel 38 VO (EU) 2020/687
Maßnahmen zur Anwendung in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Schutzzone, einschließlich Transportmitteln
(1) Die zuständige Behörde wendet die entsprechenden in Artikel 25 und den Artikeln 27 bis 38 genannten Maßnahmen in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Schutzzone, einschließlich Transportmitteln, an.
(2) In bzw. an den in Absatz 1 genannten Betrieben und Orten kann die zuständige Behörde zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen anwenden, um die Ausbreitung der Seuche der Kategorie A innerhalb und aus der Schutzzone heraus zu verhindern.
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