Artikel 37 VO (EU) 2020/687

Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und von Erzeugnissen in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage

(1) Die zuständige Behörde kann Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben in eine Anlage genehmigen, die für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassen ist, sofern

a)
die gehaltenen Tiere unverzüglich getötet werden; und
b)
die daraus resultierenden tierischen Nebenprodukte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Erzeugnissen aus Betrieben und von Orten in der Schutzzone in eine Anlage genehmigen, die für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassen ist und in der die Erzeugnisse im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder verarbeitet werden.

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