Artikel 36 VO (EU) 2020/687

Besondere Bedingungen für die Genehmigung der Verbringung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und von Stroh aus der Schutzzone

Die zuständige Behörde kann Verbringungen von in der Schutzzone erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und von Stroh genehmigen, sofern

a)
diese(s) an Orten erzeugt wurde(n), an denen keine Tiere gelisteter Arten gehalten werden;
b)
diese(s) in Futtermittelverarbeitungsbetrieben erzeugt wurde(n), in denen keine Tiere gelisteter Arten gehalten werden, und das pflanzliche Ausgangsmaterial:

i)
von den unter Buchstabe a genannten Orten stammt; oder
ii)
von außerhalb der Schutzzone stammt;

c)
diese(s) zur Verwendung innerhalb der Schutzzone bestimmt ist/sind; oder
d)
diese(s) mindestens einer der risikomindernden Behandlungen im Einklang mit Anhang VIII unterzogen wurde(n).

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