Artikel 35 VO (EU) 2020/687

Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben

Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, genehmigen:

a)
aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben zum Zwecke der Beseitigung auf einer benannten Deponie innerhalb desselben Mitgliedstaats erst nachdem diese gemäß Anhang IV Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i behandelt oder gemäß Artikel 13 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet wurde;
b)
aus bzw. von in der Schutzzone befindlichen Betrieben und Orten zu einer für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassenen Anlage, in der die Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nach den in Anhang VII Teil II der vorliegenden Verordnung vorgesehenen, für die Verarbeitung von Gülle relevanten Methoden beseitigt oder verarbeitet werden.

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