Artikel 34 VO (EU) 2020/687

Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Eiern für den menschlicher Verzehr aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben

Die zuständige Behörde kann die Verbringung von Eiern für den menschlichen Verzehr aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben an folgende Bestimmungsorte innerhalb desselben Mitgliedstaats genehmigen:

a)
in eine Packstelle, sofern sie wie folgt verpackt sind:

i)
in einer Einwegverpackung; oder
ii)
in einer Verpackung, die so gereinigt und desinfiziert werden kann, dass der Erreger der betreffenden Seuche der Kategorie A vernichtet wird.

b)
in einen Eiverarbeitungsbetrieb gemäß Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, um dort gemäß Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) bearbeitet und behandelt zu werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

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