Artikel 33 VO (EU) 2020/687

Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von frischem Fleisch und von Rohmilch, das bzw. die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Schutzzone gewonnen wurde

(1) Die zuständige Behörde kann Verbringungen von frischem Fleisch und von Rohmilch, das bzw. die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Schutzzone gewonnen wurde, genehmigen, wenn:

a)
es bzw. sie in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht wird, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII unterzogen zu werden; oder
b)
im Falle von frischem Geflügelfleisch:

i)
es ab dem Moment, an dem es im Schlachthof gewonnen wurde, im Einklang mit Anhang IX Absatz 1 gekennzeichnet wird; und
ii)
es nicht für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist.

(2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Verbringungen in einen Verarbeitungsbetrieb im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a den nachstehenden Bedingungen entsprechen:

a)
Frisches Fleisch muss im Einklang mit Anhang IX Nummer 2 im Schlachthof nach der Fleischuntersuchung gekennzeichnet werden und die Kennzeichnung so lange tragen, bis es behandelt wird;
b)
die Verbringung von frischem Fleisch und von Rohmilch aus dem Herkunftsbetrieb in den Verarbeitungsbetrieb muss in verplombten Behältern erfolgen; und
c)
der Verarbeitungsbetrieb muss sich in derselben Sperrzone oder so nahe wie möglich an der Sperrzone befinden und wird unter Aufsicht amtlicher Tierärzte betrieben.

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