Artikel 32 VO (EU) 2020/687

Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Samen aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Schutzzone

Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Samen, der von Tieren gelisteter Arten gewonnen wurde, die in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Schutzzone, ausgenommen Brütereien, gehalten werden, nach dem geschätzten Datum der frühesten Infektion in dem betroffenen Betrieb unter folgenden Bedingungen genehmigen:

a)
Alle Seuchenbekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich der Seuche der Kategorie A wurden in der Schutzzone im Einklang mit Artikel 39 aufgehoben;
b)
alle gehaltenen Tiere gelisteter Arten in der Besamungsstation wurden einer klinischen Untersuchung unterzogen und für Laboruntersuchungen beprobt, um das Auftreten der Seuche der Kategorie A in der Besamungsstation auszuschließen; und
c)
das Spendertier wurde anhand einer Probe, die frühestens sieben Tage nach Ablauf des in Anhang II für die betreffende Seuche festgelegten Überwachungszeitraums — vorgerechnet ab dem Tag der Samengewinnung — gezogen wurde, mit Negativbefund einer Laboruntersuchung unterzogen.

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