Artikel 42 VO (EU) 2020/687

Verbote in Bezug auf Tiere, Erzeugnisse und sonstige Materialien betreffende Tätigkeiten, einschließlich Verbringungen innerhalb oder aus der bzw. in die Überwachungszone

Die zuständige Behörde wendet im Einklang mit Artikel 27 Verbote, Ausnahmen und Ausnahmeregelungen für Tätigkeiten an, einschließlich Verbringungen aus der bzw. in die Überwachungszone, die Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse davon sowie sonstige Materialien betreffen.

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