Artikel 90 VO (EU) 2020/687
Allgemeine Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von den Verboten, Wassertiere und Erzeugnisse davon in der Schutzzone zu verbringen und zu transportieren
(1) Abweichend von den in Artikel 89 Absatz 1 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde die Verbringung und den Transport von Wassertieren und Erzeugnissen davon in den von den Artikeln 91 bis 94 erfassten Fällen unter den in diesen Artikeln genannten besonderen Bedingungen sowie den allgemeinen Bedingungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels genehmigen.
(2) Bei Erteilung der Genehmigungen nach Absatz 1 stellt die zuständige Behörde sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Alle Verbringungen müssen ohne Entladen oder Unterbrechung ausschließlich auf benannten Strecken erfolgen, die mit der zuständigen Behörde vereinbart wurden;
- b)
- jeglicher Wasserwechsel und jegliche Abwasserentsorgung während des Transports muss in von der zuständigen Behörde zugelassenen Gebieten, Betrieben oder Wasserwechselstellen durchgeführt werden;
- c)
- die Transportmittel müssen so konstruiert und gewartet sein, dass sie gründlich gereinigt und desinfiziert werden können;
- d)
-
die Transportmittel werden gereinigt und desinfiziert:
- i)
- vor der Beförderung; und
- ii)
- nach der Beförderung unter der Aufsicht amtlicher Tierärzte;
- e)
- es müssen alle sonstigen von der zuständigen Behörde für die Beförderung als erforderlich erachteten zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren getroffen werden.
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