ANHANG III VO (EU) 2020/687
BEDINGUNGEN FÜR BESTIMMTE AUSNAHMEN VON ARTIKEL 12 ABSATZ 1 BUCHSTABE a BEI EQUIDEN
- 1.
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Im Falle eines Ausbruchs der Afrikanischen Pferdepest kann die zuständige Behörde hinsichtlich der infizierten und der nichtinfizierten Tiere von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a abweichen, sofern
- a)
- die von der Ausnahme betroffenen infizierten Tiere in vektorgeschützten Räumlichkeiten isoliert werden, die eine Übertragung des Seuchenerregers von den Tieren auf die betreffenden Vektoren verhindern, bis die 40 Tage, die der Ansteckungszeit gemäß dem einschlägigen Kapitel des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) entsprechen, nach dem Eingang der Tiere in die vektorgeschützten Räumlichkeiten verstrichen sind; und
- b)
- die von der zuständigen Behörde durchgeführte Überwachung, gegebenenfalls einschließlich Laboruntersuchungen, ergibt, dass keines der Tiere in den vektorgeschützten Räumlichkeiten ein Risiko für die Übertragung des Virus birgt.
- 2.
-
Im Falle des Ausbruchs einer Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) kann die zuständige Behörde hinsichtlich nichtinfizierter Tiere von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a abweichen, sofern die von der Ausnahme betroffenen Tiere in Quarantäne sind, bis
- a)
- die infizierten Tiere getötet und beseitigt wurden;
- b)
- die Reinigung und Desinfektion des Betriebs gemäß Artikel 15 nach der Tötung abgeschlossen wurden; und
- c)
- die verbleibenden Tiere anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach der Reinigung und Desinfektion gemäß Buchstabe b entnommen wurden, mit Negativbefund einer Komplementbindungsreaktion bei einer Serumverdünnung von 1:5 unterzogen wurden.
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