ANHANG IV VO (EU) 2020/687

VERFAHREN ZUR REINIGUNG, DESINFEKTION UND GEGEBENENFALLS BEKÄMPFUNG VON INSEKTEN UND NAGETIEREN

A.
Allgemeine Vorschriften

1.
Bei der Wahl der Biozidprodukte und der Verfahren zur Reinigung und Desinfektion müssen folgende Aspekte berücksichtigt werden:

a)
der Erreger der Infektion;
b)
die Art des Betriebs, der Fahrzeuge, Gegenstände und Materialien, die zu behandeln sind; und
c)
die geltenden Rechtsvorschriften.

2.
Durch die Bedingungen, unter denen Biozidprodukte verwendet werden, muss gewährleistet werden, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere müssen technische Vorgaben des Herstellers wie Druck, Temperatur, erforderliche Kontaktdauer oder Lagerung befolgt werden. Die Wirkung des Desinfektionsmittels darf nicht durch eine Wechselwirkung mit anderen Stoffen beeinträchtigt werden.
3.
Eine erneute Kontaminierung der bereits gereinigten Teile ist zu vermeiden, insbesondere wenn zum Waschen unter Hochdruck aufgebrachte Flüssigkeiten verwendet werden.
4.
Das für die Reinigung verwendete Wasser muss aufgefangen und so entsorgt werden, dass jedwedes Risiko einer Ausbreitung von Erregern von Seuchen der Kategorie A vermieden wird.
5.
Biozidprodukte müssen so verwendet werden, dass mögliche negative Auswirkungen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit aufgrund ihres Einsatzes soweit wie möglich begrenzt werden.

B.
Vorläufige Reinigung und Desinfektion

Bei der vorläufigen Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 15 zur Vermeidung der Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A ist Folgendes zu beachten:
a)
die ganzen Körper oder Teile von toten gehaltenen Tieren gelisteter Arten müssen mit einem Desinfektionsmittel besprüht und in abgeschlossenen und lecksicheren Fahrzeugen oder Behältern zur Verarbeitung und Beseitigung aus dem Betrieb verbracht werden;
b)
Gewebeteile oder Blut, die bei der Tötung, Schlachtung oder Nekropsieuntersuchung möglicherweise verspritzt worden sind, müssen sorgfältig zusammengetragen und beseitigt werden;
c)
sobald die ganzen Körper oder Teile der toten gehaltenen Tiere gelisteter Arten zur Verarbeitung oder Beseitigung entfernt wurden, müssen die Bereiche des Betriebs, in denen diese Tiere gehalten wurden, sowie alle Bereiche in anderen Gebäuden, Oberflächen oder Ausrüstungsgegenstände, die während der Tötung oder Nekropsieuntersuchung kontaminiert wurden, mit einem Desinfektionsmittel besprüht werden;
d)
Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, muss gründlich mit einem Desinfektionsmittel durchtränkt werden;
e)
das Desinfektionsmittel muss mindestens 24 Stunden auf der behandelten Oberfläche verbleiben;
f)
Ausrüstungsgegenstände, Behälter, Besteck und Geschirr, Oberflächen und alle anderen Materialen, die nach dem Waschen und Desinfizieren vermutlich noch kontaminiert sind, müssen vernichtet werden.

C.
Endgültige Reinigung und Desinfektion

Für die endgültige Reinigung und Desinfektion für die Zwecke von Artikel 57
1.
muss Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, entfernt und folgendermaßen behandelt werden:

a)
Gülle in fester Form, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, muss entweder

i)
einer Dampfbehandlung bei einer Temperatur von mindestens 70 °C unterzogen werden;
ii)
durch Verbrennen zerstört werden;
iii)
tief genug vergraben werden, dass Tiere nicht daran gelangen können; oder
iv)
zur Selbsterhitzung gestapelt, mit Desinfektionsmittel besprüht und für mindestens 42 Tage ruhen gelassen werden, während deren der Stapel entweder abgedeckt oder umgeschichtet werden muss, damit eine Wärmebildung in allen Schichten gewährleistet ist;

b)
Gülle in flüssiger Form muss mindestens 42 Tage bzw. im Fall der hochpathogenen Aviären Influenza 60 Tage nach der letzten Hinzugabe von infektiösem Material gelagert werden.

2.
Gebäude, Oberflächen und Ausrüstungsgegenstände müssen gründlich gewaschen und gereinigt werden, indem das verbleibende Fett und der verbleibende Dreck entfernt und sie mit Desinfektionsmittel besprüht werden.
3.
7 Tage danach müssen die Betriebe erneut gereinigt und desinfiziert werden.

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