Artikel 88 VO (EU) 2020/687

Besuche amtlicher Tierärzte in Betrieben in der Schutzzone

(1) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass alle Betriebe im Sinne des Artikels 87 sobald wie möglich und unverzüglich nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A mindestens einmal von amtlichen Tierärzten besucht werden, wobei die Priorität Betrieben gilt, die die zuständige Behörde als mit einem hohen Seuchenübertragungs- oder -ausbreitungsrisiko behaftet bewertet hat.

(2) Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Besuche nehmen die amtlichen Tierärzte mindestens folgende Aufgaben wahr:

a)
Dokumentenkontrollen und Auswertung der Aufzeichnungen;
b)
Überprüfung der Durchführung der Maßnahmen, die im Einklang mit Artikel 87 zur Verhinderung einer Verschleppung oder Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A bestimmt sind;
c)
klinische Untersuchung von Aquakulturtieren gelisteter Arten; und
d)
erforderlichenfalls Entnahme von Proben zur Laboruntersuchung, um das Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen.

(3) Die zuständige Behörde kann weitere tierärztliche Besuche in den Betrieben zur Weiterverfolgung der Situation vorschreiben.

(4) Die zuständige Behörde führt Aufzeichnungen über die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Tätigkeiten und Besuche sowie über die jeweiligen Ergebnisse.

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