Artikel 87 VO (EU) 2020/687

Maßnahmen zur Anwendung in Betrieben in der Schutzzone, in denen Aquakulturtiere gehalten werden

(1) Die zuständige Behörde weist die Unternehmer von anderen Aquakulturtiere jeglicher Arten in der Schutzzone haltenden Betrieben als dem Betrieb, in dem die Seuche der Kategorie A bestätigt wurde, an, mindestens folgende Maßnahmen zur Verhütung und Eindämmung der Ausbreitung der Seuche durchzuführen:

a)
unverzügliche Aktualisierung der Aufzeichnungen des in Artikel 73 Absatz 1 vorgesehenen Verzeichnisses;
b)
wenn machbar, Durchführung geeigneter Maßnahmen, um eine etwaige Ausbreitung der Seuche der Kategorie A auf und ausgehend von jeglichen wild lebenden Wassertieren zu begrenzen, die mit dem Betrieb epidemiologisch in Berührung kommen könnten;
c)
Verhindern der Entfernung von Aquakulturtieren aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, sofern nicht von der zuständigen Behörde genehmigt;
d)
Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren für jegliche Erzeugnisse, Ausrüstungsgegenstände, Materialien oder Stoffe, über die sich die betreffende Seuche der Kategorie A ausbreiten dürfte;
e)
Reduzierung der Zahl der Besucher auf die für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Betriebs streng erforderliche Zahl; und
f)
wenn machbar, Anwendung geeigneter Reinigungs- und Desinfektionsmittel an den Zufahrts- und Abfahrtswegen des Betriebs.

(2) Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht darüber, dass der Unternehmer tierische Nebenprodukte von Aquakulturtieren gelisteter Arten, die in Betrieben innerhalb der Schutzzone, in denen gelistete Arten gehalten werden, verendet sind oder getötet wurden, einschließlich Weichtierschalen mit Fleisch, als Material der entsprechenden Kategorie im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet oder beseitigt.

(3) Die zuständige Behörde kann nach Durchführung einer Risikobewertung beschließen, dass die Artikel 87 und 88 nur für Aquakulturtiere gelisteter Arten gelten.

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