Artikel 89 VO (EU) 2020/687
Verbote in Bezug auf Verbringungen von Aquakulturtieren, von von Aquakulturtieren gewonnenen Erzeugnissen sowie von sonstigen Stoffen und Materialien innerhalb oder aus der bzw. in die Schutzzone
(1) Die zuständige Behörde verbietet folgende Verbringungen innerhalb der Schutzzone:
- a)
- die Verbringung von Aquakulturtieren gelisteter Arten zwischen Betrieben in der Schutzzone;
- b)
- die Verbringung von Aquakulturtieren gelisteter Arten aus der oder in die Schutzzone;
- c)
- jegliche Verbringungen von Transportmitteln sowie jeglicher Ausrüstungsgegenstände, Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die die betreffende Seuche der Kategorie A übertragen dürften, aus den Betrieben innerhalb der Schutzzone heraus;
- d)
- den Transport von Aquakulturtieren mit Bünnschiffen durch die Schutzzone; und
- e)
- den Versand unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte von Aquakulturtieren jeglicher Arten aus Betrieben in der Schutzzone.
(2) Die zuständige Behörde kann nach Durchführung einer Risikobewertung die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a bis d auf Tiere nicht gelisteter Arten und die Erzeugnisse davon ausweiten.
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