ANHANG IX VO (EU) 2020/687
KENNZEICHNUNG VON FRISCHEM FLEISCH AUS DER SCHUTZZONE
- 1.
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Die Kennzeichnung, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b auf frischem Geflügelfleisch, das aus der Schutzzone stammt und nicht für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist, anzubringen ist, muss folgende Anforderungen erfüllen:
- a)
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Form und Inhalt:
„XY” steht für den betreffenden Ländercode gemäß Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und „1234” steht für die Zulassungsnummer des Betriebs gemäß Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
- b)
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Abmessungen:
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„XY” 8 mm Breite
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„1234” 11 mm Breite
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äußerer Durchmesser von mindestens 30 mm
- —
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Dicke der Linie des Quadrats von 3 mm
- 2.
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Bei der Kennzeichnung, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a auf frischem Fleisch anzubringen ist, das zur Verarbeitung in einem Verarbeitungsbetrieb bestimmt ist, muss es sich entweder
- a)
- um das Identitätskennzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 handeln, zusammen mit einem zusätzlichen diagonalen Kreuz, bestehend aus zwei einander in der Mitte des Stempels überkreuzenden geraden Linien, wobei die darauf angebrachten Angaben weiterhin lesbar sind; oder
- b)
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um einen einzelnen ovalen Stempel von 6,5 cm Breite und 4,5 cm Höhe handeln, der die folgenden deutlich lesbaren Angaben enthalten muss:
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im oberen Teil den vollständigen Namen oder ISO-Code des Mitgliedstaats in Großbuchstaben;
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in der Mitte die Zulassungsnummer des Schlachthofs;
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im unteren Teil eines der folgenden Kürzel: CE, EC, EF, EG, EK, EY, EO, ES, EU, EB, WE oder EZ;
- —
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zwei einander in der Mitte des Stempels überkreuzende gerade Linien, wobei die darauf angebrachten Angaben weiterhin lesbar sind;
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die Höhe der Buchstaben muss mindestens 0,8 cm und die der Zahlen mindestens 1 cm betragen.
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