ANHANG IX VO (EU) 2020/687

KENNZEICHNUNG VON FRISCHEM FLEISCH AUS DER SCHUTZZONE

1.
Die Kennzeichnung, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b auf frischem Geflügelfleisch, das aus der Schutzzone stammt und nicht für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist, anzubringen ist, muss folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Form und Inhalt:

„XY” steht für den betreffenden Ländercode gemäß Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und „1234” steht für die Zulassungsnummer des Betriebs gemäß Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

b)
Abmessungen:

„XY” 8 mm Breite

„1234” 11 mm Breite

äußerer Durchmesser von mindestens 30 mm

Dicke der Linie des Quadrats von 3 mm

2.
Bei der Kennzeichnung, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a auf frischem Fleisch anzubringen ist, das zur Verarbeitung in einem Verarbeitungsbetrieb bestimmt ist, muss es sich entweder

a)
um das Identitätskennzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 handeln, zusammen mit einem zusätzlichen diagonalen Kreuz, bestehend aus zwei einander in der Mitte des Stempels überkreuzenden geraden Linien, wobei die darauf angebrachten Angaben weiterhin lesbar sind; oder
b)
um einen einzelnen ovalen Stempel von 6,5 cm Breite und 4,5 cm Höhe handeln, der die folgenden deutlich lesbaren Angaben enthalten muss:

im oberen Teil den vollständigen Namen oder ISO-Code des Mitgliedstaats in Großbuchstaben;

in der Mitte die Zulassungsnummer des Schlachthofs;

im unteren Teil eines der folgenden Kürzel: CE, EC, EF, EG, EK, EY, EO, ES, EU, EB, WE oder EZ;

zwei einander in der Mitte des Stempels überkreuzende gerade Linien, wobei die darauf angebrachten Angaben weiterhin lesbar sind;

die Höhe der Buchstaben muss mindestens 0,8 cm und die der Zahlen mindestens 1 cm betragen.

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