ANHANG XIV VO (EU) 2020/687
KRITERIEN FÜR DIE EINRICHTUNG VON SPERRZONEN IN BEZUG AUF SEUCHEN DER KATEGORIE A BEI WASSERTIEREN
- 1.
-
Sperrzonen gemäß Artikel 85 müssen auf Einzelfallbasis eingerichtet werden, wobei mindestens folgende Faktoren berücksichtigt werden müssen:
- a)
- Gesamtzahl, Gesamtprozentsatz und Verteilung der Todesfälle bei Weichtieren/Krebstieren/Fischen in dem mit Seuchen der Kategorie A infizierten Betrieb oder der Gruppe von Zuchtbetrieben;
- b)
- relevante Informationen hinsichtlich der Verbringung in die und aus den infizierten Betrieben;
- c)
- Entfernung zu und Dichte benachbarter Betriebe;
- d)
- Vorhandensein wild lebender Wassertiere;
- e)
- Informationen über Todesfälle, Verdachtsfälle oder Ausbrüche bei wild lebenden Wassertieren, die in Verbindung mit der betreffenden Seuche der Kategorie A stehen oder stehen könnten;
- f)
- die Nähe zu Verarbeitungsbetrieben und die in diesen Betrieben vorhandenen Arten, insbesondere im Hinblick auf gelistete Arten;
- g)
- Bewirtschaftungsmethoden in den betroffenen und benachbarten Betrieben;
- h)
- hydrodynamische Bedingungen und andere epidemiologisch bedeutsame Faktoren.
- 2.
-
Für die geografische Abgrenzung der Schutz- und der Überwachungszone bei Seuchen der Kategorie A, von denen Weichtiere und Krebstiere betroffen sind, gelten die folgenden Mindestanforderungen:
- a)
- die Schutzzone muss in unmittelbarer Nähe eines Betriebs oder einer Gruppe von Zuchtbetrieben eingerichtet werden, in denen eine Infektion mit einer Seuche der Kategorie A amtlich bestätigt wurde, und muss ein Gebiet umfassen, das unter Berücksichtigung geeigneter hydrodynamischer und epidemiologischer Daten festgelegt wird;
- b)
- die Überwachungszone muss außerhalb der Schutzzone eingerichtet werden und einem Gebiet um die Schutzzone herum entsprechen, das unter Berücksichtigung geeigneter hydrodynamischer und epidemiologischer Daten festgelegt wird.
- 3.
-
Für die geografische Abgrenzung der Schutz- und der Überwachungszone bei Seuchen der Kategorie A, von denen Fische betroffen sind, gelten die folgenden Mindestanforderungen:
- a)
-
die Schutzzone muss um einen Betrieb herum eingerichtet werden, in dem das Auftreten der Epizootischen Hämatopoetischen Nekrose (EHN) bestätigt wurde. Diese Zone umfasst
- i)
- in Küstengebieten: ein Gebiet mit einem Radius von mindestens einer Gezeitenzone oder von mindestens 5 km um den Betrieb herum, in dem EHN amtlich bestätigt wurde (je nachdem, welches dieser Gebiete das größere ist), oder ein gleichwertiges Gebiet, das unter Berücksichtigung geeigneter hydrodynamischer oder epidemiologischer Daten festgelegt wird;
- ii)
- in Binnenwassergebieten: das gesamte Wassereinzugsgebiet des Betriebs, in dem EHN amtlich bestätigt wurde. Die zuständige Behörde kann die Zone auf Teile des Wassereinzugsgebiets oder die Fläche des Betriebs beschränken, sofern dadurch die Verhinderung der Ausbreitung der Seuche nicht beeinträchtigt wird;
- b)
-
die zuständige Behörde richtet außerhalb der Schutzzone eine Überwachungszone ein, die Folgendes umfasst:
- i)
- in Küstengebieten: ein Gebiet sich überschneidender Gezeitenzonen um die Schutzzone herum; oder ein Gebiet um die Schutzzone herum, das einen Umkreis mit einem Radius von 10 km um den Mittelpunkt der Schutzzone erfasst: oder ein entsprechendes Gebiet, das unter Berücksichtigung geeigneter hydrodynamischer oder epidemiologischer Daten festgelegt wird;
- ii)
- in Binnenwassergebieten: ein erweitertes Gebiet außerhalb der ausgewiesenen Schutzzone.
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