ANHANG XV VO (EU) 2020/687
ÜBERWACHUNGSREGELUNG UND DAUER DER SEUCHENBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN IN DER ÜBERWACHUNGSZONE BEI SEUCHEN DER KATEGORIE A BEI AQUAKULTURTIEREN
-
1.
-
Überwachungsregelung
Die Betriebe und Gruppen von Aquakulturbetrieben, in denen gelistete Arten gehalten werden und die sich innerhalb einer Überwachungszone befinden, müssen gemäß Artikel 98 zu dem Zweck überwacht werden, zu überprüfen, ob Infektionen mit der betreffenden Seuche der Kategorie A vorliegen. Die Überwachung muss Gesundheitsbesuche, einschließlich Probenahmen aus den Produktionseinheiten, umfassen. Diese Besuche müssen von der zuständigen Behörde gemäß den Tabellen 1 und 2 durchgeführt werden. Die in Anhang XII Nummer 1 aufgeführten Kriterien finden je nach Art auf die Probenahme Anwendung.Seuche der Kategorie A | Anzahl der Gesundheitsbesuche pro Jahr | Anzahl der Laboruntersuchungen pro Jahr | Anzahl der Tiere in der Probe | Periode des Jahres für die Probenahme | Haltungszeitraum der beprobten Tiere in dem Betrieb |
---|---|---|---|---|---|
Infektion mit Microcytos mackini | 1 | 1 | 150 | Wenn die Prävalenz der Infektion bekanntermaßen am höchsten ist oder April–Mai, nach dem 3- bis 4-monatigen Zeitraum, wenn die Meereswassertemperaturen unter 10 °C liegen | 4 Monate |
Infektion mit Perkinsus marinus | 1 | 1 | 150 | Wenn die Prävalenz der Infektion bekanntermaßen am höchsten ist oder in den Monaten September, Oktober oder November | 4 Monate |
Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus | 2 | 2 | 150 | In der Periode des Jahres, in der die Wassertemperatur wahrscheinlich ihren Jahreshöchststand erreicht | 2 Monate |
Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit | 2 | 2 | 150 | In der Periode des Jahres, in der die Wassertemperatur wahrscheinlich ihren Jahreshöchststand erreicht | 2 Monate |
Art des Betriebs | Anzahl der Gesundheitsuntersuchungen pro Jahr (2 Jahre) | Anzahl der Probenahmen pro Jahr (2 Jahre) | Anzahl der Fische je Probe | |
---|---|---|---|---|
Anzahl der Jungfische | Anzahl der Laichfische(2) | |||
| 2 | 2 | 150 (erste und zweite Untersuchung) | 150 (erste oder zweite Untersuchung) |
| 2 | 1 | 0 | 150(2) (erste oder zweite Untersuchung) |
| 2 | 2 | 150 (erste und zweite Untersuchung) | 0 |
Höchstzahl von Fischen pro Becken: 10 |
- 2.
- Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone
Seuche der Kategorie A | Mindestdauer der Überwachung |
---|---|
Infektion mit Microcytos mackini | 3 Jahre |
Infektion mit Perkinsus marinus | 3 Jahre |
Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus | 2 Jahre |
Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit | 2 Jahre |
Epizootische Hämatopoetische Nekrose | 2 Jahre |
Fußnote(n):
- (1)
Die Beprobung von Fischen für die Laboruntersuchung muss durchgeführt werden, wenn die Wassertemperatur zwischen 11 und 20 °C liegt. Diese Vorgabe bezüglich der Wassertemperatur gilt auch für Gesundheitsuntersuchungen. In Betrieben, in denen die Wassertemperatur über das Jahr hinweg stets unter 11 °C liegt, müssen die Probenahme und die Gesundheitsbesuche durchgeführt werden, wenn die Wassertemperatur ihren höchsten Stand erreicht.
- (2)
Proben von Zuchtbeständen dürfen keine gonadalen Flüssigkeiten, Fischmilch oder Eizellen umfassen, da keine Nachweise dafür vorliegen, dass EHN zu einer Infektion des Fortpflanzungstrakts führt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.