ANHANG XV VO (EU) 2020/687

ÜBERWACHUNGSREGELUNG UND DAUER DER SEUCHENBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN IN DER ÜBERWACHUNGSZONE BEI SEUCHEN DER KATEGORIE A BEI AQUAKULTURTIEREN

1.
Überwachungsregelung

Die Betriebe und Gruppen von Aquakulturbetrieben, in denen gelistete Arten gehalten werden und die sich innerhalb einer Überwachungszone befinden, müssen gemäß Artikel 98 zu dem Zweck überwacht werden, zu überprüfen, ob Infektionen mit der betreffenden Seuche der Kategorie A vorliegen. Die Überwachung muss Gesundheitsbesuche, einschließlich Probenahmen aus den Produktionseinheiten, umfassen. Diese Besuche müssen von der zuständigen Behörde gemäß den Tabellen 1 und 2 durchgeführt werden. Die in Anhang XII Nummer 1 aufgeführten Kriterien finden je nach Art auf die Probenahme Anwendung.

Tabelle 1

Regelung für die Überwachung, einschließlich Gesundheitsbesuche und Probenahmen, in Betrieben und Gruppen von Betrieben auf Seuchen der Kategorie A bei Wassertieren, ausgenommen die Epizootische Hämatopoetische Nekrose

Seuche der Kategorie AAnzahl der Gesundheitsbesuche pro JahrAnzahl der Laboruntersuchungen pro JahrAnzahl der Tiere in der ProbePeriode des Jahres für die ProbenahmeHaltungszeitraum der beprobten Tiere in dem Betrieb
Infektion mit Microcytos mackini11150Wenn die Prävalenz der Infektion bekanntermaßen am höchsten ist oder April–Mai, nach dem 3- bis 4-monatigen Zeitraum, wenn die Meereswassertemperaturen unter 10 °C liegen4 Monate
Infektion mit Perkinsus marinus11150Wenn die Prävalenz der Infektion bekanntermaßen am höchsten ist oder in den Monaten September, Oktober oder November4 Monate
Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus22150In der Periode des Jahres, in der die Wassertemperatur wahrscheinlich ihren Jahreshöchststand erreicht2 Monate
Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit22150In der Periode des Jahres, in der die Wassertemperatur wahrscheinlich ihren Jahreshöchststand erreicht2 Monate

Tabelle 2

Spezifische Regelung für die Überwachung, einschließlich Gesundheitsbesuche und Probenahmen, in Betrieben auf die Epizootische Hämatopoetische Nekrose (EHN) bei Wassertieren

Art des BetriebsAnzahl der Gesundheitsuntersuchungen pro Jahr (2 Jahre)Anzahl der Probenahmen pro Jahr (2 Jahre)Anzahl der Fische je Probe
Anzahl der JungfischeAnzahl der Laichfische(2)
a)
Betriebe mit Zuchtbeständen
22150 (erste und zweite Untersuchung)150 (erste oder zweite Untersuchung)
b)
Betriebe mit ausschließlich Zuchtbeständen
210150(2) (erste oder zweite Untersuchung)
c)
Betriebe ohne Zuchtbestände
22150 (erste und zweite Untersuchung)0
Höchstzahl von Fischen pro Becken: 10

2.
Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone

Seuche der Kategorie AMindestdauer der Überwachung
Infektion mit Microcytos mackini3 Jahre
Infektion mit Perkinsus marinus3 Jahre
Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus2 Jahre
Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit2 Jahre
Epizootische Hämatopoetische Nekrose2 Jahre
Wenn der Überwachungszeitraum abgelaufen ist und keine neue Infektion mit der betreffenden Seuche der Kategorie A nachgewiesen wurde, müssen die Maßnahmen in der Überwachungszone gemäß Artikel 101 dieser Verordnung aufgehoben werden.

Fußnote(n):

(1)

Die Beprobung von Fischen für die Laboruntersuchung muss durchgeführt werden, wenn die Wassertemperatur zwischen 11 und 20 °C liegt. Diese Vorgabe bezüglich der Wassertemperatur gilt auch für Gesundheitsuntersuchungen. In Betrieben, in denen die Wassertemperatur über das Jahr hinweg stets unter 11 °C liegt, müssen die Probenahme und die Gesundheitsbesuche durchgeführt werden, wenn die Wassertemperatur ihren höchsten Stand erreicht.

(2)

Proben von Zuchtbeständen dürfen keine gonadalen Flüssigkeiten, Fischmilch oder Eizellen umfassen, da keine Nachweise dafür vorliegen, dass EHN zu einer Infektion des Fortpflanzungstrakts führt.

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