ANHANG XIII VO (EU) 2020/687
MINDESTZEITRÄUME DER STILLLEGUNG VON BETROFFENEN AQUAKULTURBETRIEBEN
Seuche der Kategorie A | Mindestzeitraum der Stilllegung des betroffenen Betriebs | Mindestzeitraum der gleichzeitigen Stilllegung der betroffenen Betriebe in derselben Schutzzone | Zusätzliche Anforderungen |
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Infektion mit Microcytos mackini | 6 Monate | 4 Wochen | muss die kälteste Periode des Jahres umfassen |
Infektion mit Perkinsus marinus | 6 Monate | 4 Wochen | muss die wärmste Periode des Jahres umfassen |
Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus | 6 Wochen | 4 Wochen | muss die wärmste Periode des Jahres umfassen |
Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit | 6 Wochen | 3 Wochen | muss die wärmste Periode des Jahres umfassen |
Epizootische Hämatopoetische Nekrose | 8 Wochen | 4 Wochen | muss die wärmste Periode des Jahres umfassen |
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