ANHANG XIII VO (EU) 2020/687

MINDESTZEITRÄUME DER STILLLEGUNG VON BETROFFENEN AQUAKULTURBETRIEBEN

Zeiträume für die Stilllegung gemäß Artikel 81 und für die gleichzeitige Stilllegung gemäß Artikel 96 Absätze 4 und 5 dieser Verordnung

Seuche der Kategorie A Mindestzeitraum der Stilllegung des betroffenen Betriebs Mindestzeitraum der gleichzeitigen Stilllegung der betroffenen Betriebe in derselben Schutzzone Zusätzliche Anforderungen
Infektion mit Microcytos mackini 6 Monate 4 Wochen muss die kälteste Periode des Jahres umfassen
Infektion mit Perkinsus marinus 6 Monate 4 Wochen muss die wärmste Periode des Jahres umfassen
Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus 6 Wochen 4 Wochen muss die wärmste Periode des Jahres umfassen
Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit 6 Wochen 3 Wochen muss die wärmste Periode des Jahres umfassen
Epizootische Hämatopoetische Nekrose 8 Wochen 4 Wochen muss die wärmste Periode des Jahres umfassen

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