ANHANG XII VO (EU) 2020/687

PROBENAHMEVERFAHREN UND DIAGNOSEMETHODEN IN BEZUG AUF SEUCHEN DER KATEGORIE A BEI WASSERTIEREN

1.
Bei der klinischen Untersuchung und der Gewinnung von Proben ist Folgendes zu beachten:

a)
die klinische Untersuchung und die Probenahme für Laboruntersuchungen müssen folgende Tiere umfassen:

i)
Aquakulturtiere gelisteter Arten, die klinische Anzeichen der betreffenden Seuche der Kategorie A aufweisen; und
ii)
Aquakulturtiere, die wahrscheinlich vor Kurzem an der Seuche der Kategorie A, auf die ein Verdacht besteht oder die bestätigt wurde, verendet sind; und
iii)
Aquakulturtiere mit epidemiologischer Verbindung zu einem Verdachtsfall oder einem bestätigten Fall einer Seuche der Kategorie A;

b)
die Mindestanzahl der zu ziehenden Proben beträgt:

Szenario
Tierart Berichte über höhere Sterblichkeit Einschleppung infizierter Tiere Post-mortem-Befunde oder klinische Anzeichen Verdacht aufgrund anderer Umstände
Weichtiere (gesamtes Tier) 30 30 150
Krebstiere 10 10 150
Fische 10 30

c)
bei der Beprobung von Weichtieren gelten folgende zusätzliche Kriterien:

i)
Tiere, bei denen eine Infektion vermutet wird, müssen für die Probenahme ausgewählt werden. Sind in der Population der Tiere, bei denen der Verdacht besteht, gelistete Arten vertreten, müssen diese für die Probenahme ausgewählt werden;
ii)
sind geschwächte, moribunde oder soeben verendete Weichtiere (jedoch ohne Anzeichen von Zersetzung) vorhanden, müssen diese zuerst ausgewählt werden. Wenn keine solche Weichtiere vorhanden sind, müssen unter anderem die ältesten gesunden Weichtiere ausgewählt werden;
iii)
verwendet der Betrieb mehr als eine Wasserquelle zur Weichtierproduktion, müssen Proben von Weichtieren aus allen Wasserquellen genommen werden, sodass alle Teile des Betriebs proportional in der Probe vertreten sind;
iv)
bei einer Probenahme von einer Gruppe von Weichtierzuchtbetrieben, die offensichtlich den gleichen epidemiologischen Status haben, müssen Weichtiere von einer repräsentativen Anzahl von Probenahmestellen in die Probe einbezogen werden.

Die Hauptfaktoren, die bei der Auswahl dieser Probenahmestellen beachtet werden müssen, sind Besatzdichte, Wasserströmungen, das Vorhandensein gelisteter Arten, sowohl empfängliche als auch Vektorarten, Bathymetrie und Haltungsformen. Muschelbänke in den oder in der Nähe der Weichtierzuchtbetriebe müssen in die Probe einbezogen werden;

d)
bei der Beprobung von Krebstieren gelten folgende zusätzliche Kriterien:

i)
sind schwache oder moribunde Krebstiere gelisteter Arten in den Produktionseinheiten vorhanden, müssen diese Krebstiere zuerst ausgewählt werden. Sind keine solchen Tiere vorhanden, müssen die ausgewählten Krebstiere Tiere unterschiedlicher Jahrgänge umfassen, die proportional in der Probe vertreten sind;
ii)
wird mehr als eine Wasserquelle zur Krebstierproduktion verwendet, müssen Proben von Krebstieren gelisteter Arten aus allen Wasserquellen genommen werden, sodass alle Teile des Betriebs proportional in der Probe vertreten sind;
iii)
wenn die Entnahme von Proben aus Wildpopulationen gelisteter Arten gemäß Artikel 102 Buchstabe a dieser Verordnung erforderlich ist, müssen die Anzahl und geografische Verteilung der Probenahmestellen so festgelegt werden, dass eine angemessene Abdeckung des Gebiets, in dem eine Infektion vermutet wird, sichergestellt ist.

Die Probenahmestellen müssen für die verschiedenen Ökosysteme repräsentativ sein, in denen die Wildpopulationen empfänglicher Arten leben; dazu gehören Meeres-, Mündungs- und Fluss-Systeme sowie Seen.

e)
bei der Beprobung von Fischen gelten folgende zusätzliche Kriterien:

i)
sind geschwächte, verhaltensgestörte oder soeben verendete Fische (jedoch ohne Anzeichen von Zersetzung) vorhanden, so sind solche Fische auszuwählen. Sind keine solchen Tiere vorhanden, müssen die ausgewählten Fische Fische gelisteter Arten umfassen, die unterschiedlichen Jahrgängen angehören, die proportional in der Probe vertreten sind;
ii)
wird mehr als eine Wasserquelle zur Fischproduktion verwendet, müssen Proben von gelisteten Arten aus allen Wasserquellen genommen werden, sodass alle Teile des Betriebs proportional in der Probe vertreten sind;
iii)
wenn Regenbogenforellen (Onchorynchus mykiss) oder Flussbarsche (Perca fluviatilis) vorhanden sind, sind nur Fische dieser Arten für die Probenahme auszuwählen. Wenn weder Regenbogenforellen noch Flussbarsche vorhanden sind, muss die Probe repräsentativ für alle anderen vorhandenen gelisteten Arten sein und den Kriterien der Buchstaben a bis d entsprechen;
iv)
wenn die Entnahme von Proben aus Wildpopulationen gelisteter Arten gemäß Artikel 102 Buchstabe a dieser Verordnung erforderlich ist, müssen Anzahl und geografische Verteilung der Probenahmestellen so festgelegt werden, dass eine angemessene Abdeckung des Gebiets, in dem eine Infektion vermutet wird, sichergestellt ist.

Die Probenahmestellen müssen zudem für die verschiedenen Ökosysteme repräsentativ sein, in denen die Wildpopulationen empfänglicher Arten leben; dazu gehören Meeres-, Mündungs- und Fluss-Systeme sowie Seen.

f)
die Auswahl der zu beprobenden Organe, die Vorbereitung, die Lagerung und die Verbringung der Proben in das Labor müssen unter Einhaltung der Empfehlungen des Referenzlabors der Europäischen Union für die betreffende Seuche erfolgen.

2.
Die Proben müssen mittels der vom Referenzlabor der Europäischen Union für die betreffende Seuche zugelassenen Diagnosemethoden und Verfahren in dem Labor untersucht werden.

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