Artikel 99 VO (EU) 2020/687

Maßnahmen in Bezug auf die Verbringung und den Transport von Aquakulturtieren innerhalb oder aus der bzw. in die Überwachungszone

(1) Die zuständige Behörde verbietet Verbringungen von Aquakulturtieren aus Betrieben innerhalb der Überwachungszone zur Schlachtung, weiteren Zucht oder Freisetzung in offene Gewässer außerhalb der Überwachungszone.

(2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass jeglicher Transport von Aquakulturtieren gelisteter Arten innerhalb der Überwachungszone oder in die Überwachungszone unter den in Artikel 90 Buchstaben a bis e und in Artikel 91 genannten Bedingungen durchgeführt wird.

(3) Um die Seuchen zu bekämpfen und ihre mögliche Ausbreitung zu verhindern, kann die zuständige Behörde geeignete zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren bei der Beförderung, einschließlich der Entladung im benannten Bestimmungsbetrieb, anordnen.

(4) Abweichend von Absatz 1 und in Abstimmung mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts kann die zuständige Behörde Verbringungen von Aquakulturtieren genehmigen, sofern geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewendet werden, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern.

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