Artikel 98 VO (EU) 2020/687

Maßnahmen zur Anwendung in Betrieben in der Überwachungszone

(1) In der Überwachungszone ordnet die zuständige Behörde an, dass die in Artikel 87 vorgesehenen Maßnahmen in allen Betrieben angewendet werden, in denen Aquakulturtiere gelisteter Arten gehalten werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe werden von amtlichen Tierärzten besucht, die die entsprechenden Aufgaben gemäß Artikel 88 Absatz 2 wahrnehmen.

(3) Die Betriebe innerhalb der Überwachungszone werden überwacht; dies schließt Besuche und Probenahmen im Sinne des Anhangs XV Nummer 1 ein.

(4) Die Überwachung gemäß Absatz 3 wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.

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