Artikel 97 VO (EU) 2020/687

Dauer von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Schutzzone, Wiederbelegung von von der Schutzzone erfassten Betrieben

(1) Die zuständige Behörde erhält die in Abschnitt 2 dieses Kapitels vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Schutzzone aufrecht, bis:

a)
die Maßnahmen gemäß Artikel 96 durchgeführt und abgeschlossen sind; und
b)
die zuständige Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der im Einklang mit Artikel 88 durchgeführten Untersuchungen jegliches Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A in den anderen Betrieben innerhalb der Schutzzone ausgeschlossen hat.

(2) Wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind:

a)
wendet die zuständige Behörde die in Abschnitt 3 dieses Kapitels vorgesehenen Maßnahmen während des in Artikel 101 festgelegten Zeitraums in der Schutzzone an; und
b)
können die in Artikel 96 Absätze 1 und 2 genannten, zuvor von der Schutzzone erfassten Betriebe wiederbelegt werden.

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