Artikel 97 VO (EU) 2020/687
Dauer von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Schutzzone, Wiederbelegung von von der Schutzzone erfassten Betrieben
(1) Die zuständige Behörde erhält die in Abschnitt 2 dieses Kapitels vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Schutzzone aufrecht, bis:
- a)
- die Maßnahmen gemäß Artikel 96 durchgeführt und abgeschlossen sind; und
- b)
- die zuständige Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der im Einklang mit Artikel 88 durchgeführten Untersuchungen jegliches Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A in den anderen Betrieben innerhalb der Schutzzone ausgeschlossen hat.
(2) Wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- wendet die zuständige Behörde die in Abschnitt 3 dieses Kapitels vorgesehenen Maßnahmen während des in Artikel 101 festgelegten Zeitraums in der Schutzzone an; und
- b)
- können die in Artikel 96 Absätze 1 und 2 genannten, zuvor von der Schutzzone erfassten Betriebe wiederbelegt werden.
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