Artikel 96 VO (EU) 2020/687
Entfernung von Aquakulturtieren aus betroffenen Betrieben und anschließende Risikominderungsmaßnahmen
(1) Die zuständige Behörde legt einen Zeitpunkt fest, zu dem Aquakulturtiere aus allen infizierten Betrieben entfernt werden.
(2) Um die Seuchen zu bekämpfen und ihre mögliche Ausbreitung zu verhindern, kann die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung beschließen, dass Absatz 1 auch für Betriebe in der Schutzzone gilt, in denen die Seuche der Kategorie A nicht bestätigt wurde.
(3) Nach der Entfernung von Aquakulturtieren gemäß Absatz 1 erfolgen Reinigung, Desinfektion und Stilllegung im Einklang mit den Artikeln 80 und 81.
(4) Die zuständige Behörde ordnet die gleichzeitige Stilllegung der betroffenen Betriebe und der im Einklang mit Absatz 2 ausgewählten Betriebe an.
(5) Die gleichzeitige Stilllegung gemäß Absatz 4 erfolgt für die Dauer des in Anhang XIII festgelegten Zeitraums.
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