Artikel 95 VO (EU) 2020/687

Maßnahmen zur Anwendung in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Schutzzone, einschließlich Transportmitteln

(1) Die zuständige Behörde wendet die in den Artikeln 87 bis 93 genannten Maßnahmen in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Schutzzone, einschließlich Transportmitteln, an.

(2) In bzw. an den in Absatz 1 genannten Betrieben und Orten kann die zuständige Behörde zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen anwenden, um die Ausbreitung der Seuche der Kategorie A innerhalb und aus der Schutzzone heraus zu verhindern.

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