Artikel 94 VO (EU) 2020/687
Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wassertieren innerhalb der Schutzzone
(1) Die zuständige Behörde kann nach Durchführung einer Risikobewertung Maßnahmen zur Risikominderung durchführen in Bezug auf:
- a)
- Tätigkeiten der Handels- und Freizeitfischerei in der Schutzzone;
- b)
- sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wassertieren in der Schutzzone, die das Risiko einer Ausbreitung der Seuche bergen könnten; und
- c)
- den Transport von Servicebooten, die für Wartungstätigkeiten und die Behandlung von Wassertieren in der Schutzzone benutzt werden.
(2) Im Rahmen der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann die zuständige Behörde gegebenenfalls die Reinigung und Desinfektion von Ausrüstung anordnen, die in Gewässern in der Schutzzone verwendet wurde.
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