Artikel 94 VO (EU) 2020/687

Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wassertieren innerhalb der Schutzzone

(1) Die zuständige Behörde kann nach Durchführung einer Risikobewertung Maßnahmen zur Risikominderung durchführen in Bezug auf:

a)
Tätigkeiten der Handels- und Freizeitfischerei in der Schutzzone;
b)
sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wassertieren in der Schutzzone, die das Risiko einer Ausbreitung der Seuche bergen könnten; und
c)
den Transport von Servicebooten, die für Wartungstätigkeiten und die Behandlung von Wassertieren in der Schutzzone benutzt werden.

(2) Im Rahmen der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann die zuständige Behörde gegebenenfalls die Reinigung und Desinfektion von Ausrüstung anordnen, die in Gewässern in der Schutzzone verwendet wurde.

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