Artikel 93 VO (EU) 2020/687
Besondere Bedingungen für die Genehmigung des Transports unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben
Die zuständige Behörde kann den Transport unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte von Aquakulturtieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Schutzzone in eine Anlage zur Weiterverarbeitung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genehmigen.
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