Artikel 91 VO (EU) 2020/687

Besondere Bedingungen für die Schlachtung von Aquakulturtieren gelisteter Arten sowie für ihre Verbringungen zur Schlachtung oder Verarbeitung aus Betrieben in der Schutzzone

(1) Aquakulturtiere aus Betrieben in der Schutzzone, in denen gelistete Arten gehalten werden, können:

a)
im Betrieb im Einklang mit den von der zuständigen Behörde vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren geschlachtet werden; oder
b)
zur unmittelbaren Schlachtung für den menschlichen Verzehr in einen Betrieb verbracht werden, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt; oder
c)
im Falle von Weichtieren aus dem Wasser entfernt und zur Reinigung, falls erforderlich, und zur Weiterverarbeitung in einen Betrieb verbracht werden, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt.

(2) Die zuständige Behörde kann nach Durchführung einer Risikobewertung auf der Grundlage relevanter epidemiologischer Daten die Anwendung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 auf Betriebe beschränken, die ausschließlich Aquakulturtiere der Arten halten, die in der dritten Spalte des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet sind.

(3) Bei der Genehmigung von Aquakulturtierverbringungen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b gilt hinsichtlich der Behörde, die für den Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, zuständig ist, Folgendes:

a)
Sie wird von dem geplanten Versand von Aquakulturtieren gelisteter Arten an den Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, unterrichtet;
b)
sie erklärt sich mit der Annahme der betreffenden Aquakulturtiere einverstanden;
c)
sie überwacht die Schlachtung der Tiere und bestätigt diese gegenüber der für den Versand zuständigen Behörde;
d)
sie stellt sicher, dass die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die aus der Schutzzone stammen, getrennt von Aquakulturtieren gelisteter Arten gehalten werden, die von außerhalb der Schutzzone stammen, und getrennt von diesen Tieren geschlachtet oder verarbeitet werden;
e)
sie überwacht die Schlachtung oder Verarbeitung;
f)
sie stellt sicher, dass die Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten abgeschlossen ist, bevor Aquakulturtiere aus Betrieben außerhalb der Schutzzone geschlachtet oder verarbeitet werden;
g)
sie stellt sicher, dass von den Aquakulturtieren gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs die besonderen Bedingungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 92 erfüllen; und
h)
sie stellt sicher, dass tierische Nebenprodukte der Schlachtung oder anderer Prozesse gemäß Absatz 1 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet oder beseitigt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.