ANHANG I VO (EU) 2020/687
KLINISCHE UNTERSUCHUNGEN, PROBENAHMEVERFAHREN UND DIAGNOSEMETHODEN BEI SEUCHEN DER KATEGORIE A SOWIE TRANSPORT DER PROBEN
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A.
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Probenahmeverfahren
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A.1
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PROBENAHME BEI TIEREN FÜR KLINISCHE UNTERSUCHUNGEN
- 1.
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Klinische Untersuchungen müssen möglichst folgende Tiere umfassen:
- a)
- Tiere, die klinische Anzeichen von Seuchen der Kategorie A aufweisen;
- b)
- Tiere, die wahrscheinlich vor Kurzem an der Seuche, auf die ein Verdacht besteht oder die bestätigt wurde, verendet sind;
- c)
- Tiere mit epidemiologischer Verbindung zu einem Verdachtsfall oder einem bestätigten Fall; und
- d)
- Tiere, bei denen die Befunde aus vorherigen Laboruntersuchungen positiv oder uneindeutig waren.
- 2.
- Die zu untersuchenden Tiere müssen nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden und ihre Anzahl muss ausreichend groß sein, um den Nachweis einer gegebenenfalls vorliegenden Seuche zu ermöglichen, wenn keine offensichtlichen Krankheitsanzeichen oder postmortale Läsionen auf Seuchen der Kategorie A schließen lassen.
- 3.
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Die zu untersuchenden Tiere und das Probenahmeverfahren müssen gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde und anhand des entsprechenden Notfallplans gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgewählt werden. Bei der Auswahl der zu untersuchenden Tiere und dem Probenahmeverfahren müssen das Seuchenprofil sowie folgende Aspekte berücksichtigt werden:
- a)
- der Zweck der Probenahme;
- b)
- die gelisteten Arten, die in dem Betrieb gehalten werden;
- c)
- die Anzahl der Tiere gelisteter Arten, die in dem Betrieb gehalten werden;
- d)
- die Kategorie der gehaltenen Tiere;
- e)
- die vorhandenen Aufzeichnungen hinsichtlich Erzeugung, Gesundheitsstatus und Rückverfolgbarkeit der für die Untersuchung relevanten gehaltenen Tiere;
- f)
- die Art des Betriebs und die Haltungspraktiken;
- g)
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das Ausmaß des Expositionsrisikos:
- i)
- die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber dem Seuchenerreger oder dem Vektor;
- ii)
- fehlende Immunisierung der Tiere aufgrund einer Impfung oder der mütterlichen Immunität; und
- iii)
- bisherige Haltung in dem Betrieb;
- h)
- sonstige relevante epidemiologische Faktoren.
- 4.
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Die Mindestanzahl der zu untersuchenden Tiere muss den Anweisungen der zuständigen Behörde und dem entsprechenden Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen. Bei der Festlegung der Mindestanzahl der zu untersuchenden Tiere müssen das Seuchenprofil sowie insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt werden:
- a)
- die in dem Betrieb erwartete Prävalenz;
- b)
- die von den Ergebnissen der Überwachung gewünschte Nachweissicherheit, die in jedem Fall mindestens 95 % betragen muss; und
- c)
- internationale Standards und vorhandene wissenschaftliche Erkenntnisse.
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A.2
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PROBENAHME BEI TIEREN FÜR LABORUNTERSUCHUNGEN
- 1.
- Bei der Probenahme für Laboruntersuchungen müssen die Ergebnisse der klinischen Untersuchungen gemäß Abschnitt A.1 berücksichtigt werden und nach Möglichkeit Tiere gemäß Abschnitt A.1 Absatz 1 einbezogen werden.
- 2.
- Wenn keine offensichtlichen Krankheitsanzeichen oder postmortale Läsionen vorliegen, die auf Seuchen der Kategorie A schließen lassen, müssen die Proben nach dem Zufallsprinzip in jeder epidemiologischen Einheit des Betriebs gewonnen werden und den Nachweis einer gegebenenfalls vorliegenden Seuche ermöglichen.
- 3.
- Die einer Probenahme zu unterziehenden Tiere, die Art der zu ziehenden Proben und das Probenahmeverfahren müssen den Anweisungen der zuständigen Behörde und dem entsprechenden Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen. Die einer Probenahme zu unterziehenden Tiere, die Art der zu ziehenden Proben und das Probenahmeverfahren müssen unter Berücksichtigung des Seuchenprofils und der Kriterien gemäß Abschnitt A.1 Absatz 3 ausgewählt werden.
- 4.
- Die Mindestanzahl der einer Probenahme zu unterziehenden Tiere muss den Anweisungen der zuständigen Behörde und dem entsprechenden Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen. Die Mindestanzahl der einer Probenahme zu unterziehenden Tiere muss unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Abschnitt A.1 Absatz 4 und der Durchführung der verwendeten Tests festgelegt werden.
- 5.
- Bei wild lebenden Tieren müssen Proben von erlegten, tot aufgefundenen oder in fängisch gestellten Fallen gefangenen Tieren gewonnen oder durch nichtinvasive Methoden wie Salzlecksteine bzw. Kauseile oder -köder gewonnen werden. Die Mindestanzahl und die Art der Proben müssen unter Berücksichtigung der geschätzten Größe der Wildpopulation und der relevanten Kriterien gemäß Abschnitt A.1 Absätze 3 und 4 festgelegt werden.
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A.3
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PROBENAHMEN IN ZU BESUCHENDEN BETRIEBEN
- 1.
- Die Auswahl der Betriebe für die Probenahme und das Probenahmeverfahren müssen den Anweisungen der zuständigen Behörde und dem entsprechenden Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen. Die Auswahl der Betriebe für die Probenahme und das Probenahmeverfahren müssen dem Seuchenprofil und den Kriterien gemäß Abschnitt A.1 Absatz 3 entsprechen.
- 2.
- Die Mindestanzahl der zu besuchenden Betriebe muss den Anweisungen der zuständigen Behörde und dem entsprechenden Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen.
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B.
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Diagnosemethoden
Die Verfahren, Referenzmaterialien, ihre Standardisierung und die Auswertung der Ergebnisse der mithilfe der entsprechenden Diagnosemethoden für Seuchen der Kategorie A durchgeführten Untersuchungen müssen Artikel 6 und Anhang VI Teil III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 entsprechen. Die Diagnosemethodik muss darauf abzielen, die Empfindlichkeit der Überwachung zu maximieren. Unter bestimmten Umständen kann diese Überwachung die Durchführung von Laboruntersuchungen umfassen, um eine vorherige Exposition gegenüber der Seuche zu bewerten.- C.
- Transport von Proben
- 1.
- Alle Proben, die gewonnen wurden, um das Auftreten einer Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen, müssen mit ordnungsgemäßer Kennzeichnung und Identitätskennzeichnung versehen an ein amtliches Labor geschickt werden, das über ihr Eintreffen informiert wurde. Diese Proben müssen gemäß den von der zuständigen Behörde und dem die Proben entgegennehmenden Labor festgelegten Anforderungen von den entsprechenden Formblättern begleitet werden. Auf diesen Formblättern muss mindestens Folgendes vermerkt sein:
- a)
- der Herkunftsbetrieb der beprobten Tiere;
- b)
- Informationen über Art, Alter und Kategorie der beprobten Tiere;
- c)
- die Krankheitsgeschichte der Tiere, sofern verfügbar und relevant;
- d)
- klinische Anzeichen und Post-mortem-Befunde; und
- e)
- alle anderen relevanten Informationen.
- 2.
- Alle Proben müssen
- a)
- in wasserdichten und unzerstörbaren Behältern und Verpackungen gemäß den geltenden internationalen Standards aufbewahrt werden;
- b)
- unter den angemessensten Temperaturen und sonstigen Bedingungen transportiert werden, wobei die Faktoren, die die Qualität der Proben beeinträchtigen könnten, berücksichtigt werden müssen.
- 3.
- Die Außenseite der Verpackung muss mit der Anschrift des Empfängerlabors und deutlich sichtbar mit folgendem Vermerk gekennzeichnet sein:
Pathologisches Tiermaterial; verderblich; zerbrechlich. Darf nur im Bestimmungslabor geöffnet werden.
- 4.
- Die im amtlichen Empfängerlabor der Proben zuständige Person muss rechtzeitig über die Ankunft der Proben informiert werden.
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