Artikel 83 VO (EU) 2020/687

Inverkehrbringen von von Aquakulturtieren gelisteter Arten stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in infizierten Betrieben gewonnen wurden

(1) Bei Gewährung einer Ausnahme nach Artikel 78 Absatz 5 kann die zuständige Behörde das Inverkehrbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann gestatten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Fische müssen vor dem Versand geschlachtet und ausgenommen werden;
b)
Weichtiere und Krebstiere müssen vollständig rückverfolgbar sein und vor dem Versand zu nicht lebensfähigen Erzeugnissen verarbeitet werden, die bei Wiedereinsetzen in Wasser nicht überleben können.

Wenn vor der Verarbeitung und dem Inverkehrbringen eine Reinigung erforderlich ist, wird diese in einem Betrieb durchgeführt, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, oder in einem Reinigungszentrum, das über einen umfassenden Schutz vor biologischen Gefahren verfügt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind bestimmt:

a)
unmittelbar für den Endverbraucher; oder
b)
zur Weiterverarbeitung in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt.

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