Artikel 84 VO (EU) 2020/687
Maßnahmen zur Anwendung im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie A in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln
(1) Im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie A in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, im Einklang mit Artikel 77 ergreift die zuständige Behörde:
- a)
- die in den Artikeln 78, 80 und 81 vorgesehenen Maßnahmen; und
- b)
- erforderlichenfalls zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und Betrieben oder Orten auf nicht infizierte Tiere zu verhindern.
(2) Die zuständige Behörde wendet die in den Artikeln 78, 80 und 81 festgelegten Bestimmungen auch in den Herkunftsbetrieben der Tiere oder der Erzeugnisse an, die sich in bzw. an den in Absatz 1 genannten Betrieben und Orten befinden.
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