Artikel 85 VO (EU) 2020/687

Einrichtung einer Sperrzone

(1) Im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Betrieb für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, richtet die zuständige Behörde unverzüglich um den betroffenen Betrieb oder Ort eine Sperrzone ein, die Folgendes umfasst:

a)
eine Schutzzone um den Betrieb oder den Ort, in bzw. an dem die Seuche der Kategorie A bestätigt wurde;
b)
eine Überwachungszone um die Schutzzone; und
c)
erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone auf der Grundlage der in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Kriterien.

(2) Die Ausdehnung der Zonen wird von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Faktoren, die das Risiko einer Ausbreitung der Seuche beeinflussen, festgelegt. Zu diesem Zweck berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Daten und Kriterien:

a)
die Daten aus der epidemiologischen Untersuchung im Einklang mit Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/429;
b)
relevante hydrodynamische Daten;
c)
die in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten Kriterien; und
d)
die in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien.

(3) Die zuständige Behörde passt die Grenzen der ursprünglichen Sperrzone, einschließlich der Grenzen der Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen, an, falls sich zwei oder mehr Sperrzonen aufgrund weiterer Ausbrüche der Seuche der Kategorie A überschneiden.

(4) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde aufgrund besonderer geografischer, hydrodynamischer und epidemiologischer Umstände und nach Durchführung einer Risikobewertung unter Berücksichtigung des Seuchenprofils:

a)
auf die Einrichtung der in Absatz 1 vorgesehenen Sperrzone um den infizierten Betrieb oder Ort verzichten;
b)
eine Sperrzone einrichten, die aus einer Schutzzone ohne angrenzende Überwachungszone besteht; und
c)
auf die Einrichtung einer Sperrzone verzichten, wenn eine Seuche der Kategorie A in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, bestätigt wurde.

(5) Die zuständige Behörde kann, soweit erforderlich und nach Durchführung einer Risikobewertung unter Berücksichtigung geografischer, hydrodynamischer und epidemiologischer Umstände sowie des Seuchenprofils, von den Bestimmungen dieses Kapitels abweichen:

a)
in den weiteren Sperrzonen; und
b)
falls die zuständige Behörde beschließt, die Sperrzone einzurichten, wenn eine Seuche der Kategorie A in den Betrieben bzw. an jeglichen sonstigen relevanten Orten im Sinne des Absatzes 4 Buchstabe c ausbricht.

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