Artikel 82 VO (EU) 2020/687
Ausweitung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie A
Um die Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A zu verhindern, führt die zuständige Behörde eine Untersuchung gemäß Artikel 71 durch und weitet nach Durchführung einer Risikobewertung einige oder alle der in den Artikeln 78, 80 und 81 vorgesehenen Maßnahmen aus auf:
- a)
- Betriebe, die sich in demselben Kompartiment befinden oder für die das Risiko der Ansteckung mit dem betreffenden Seuchenerreger aus dem Betrieb, bei dem die Seuche bestätigt wurde, aufgrund von Entfernung, hydrodynamischen oder topografischen Bedingungen erhöht ist;
- b)
- alle Betriebe, für die sich bei der in Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Untersuchung ein direkter epidemiologischer Zusammenhang mit dem Betrieb ergeben hat, bei dem die Seuche bestätigt wurde.
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