Artikel 81 VO (EU) 2020/687
Stilllegung des betroffenen Betriebs
Die zuständige Behörde weist die Unternehmer an, nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 80 die Stilllegung des betroffenen Betriebs für den in Anhang XIII festgelegten Zeitraum vorzunehmen.
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