Artikel 80 VO (EU) 2020/687
Reinigung und Desinfektion
(1) Die zuständige Behörde weist die Unternehmer an, unverzüglich nach Abschluss der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 78 Folgendes zu reinigen und zu desinfizieren:
- a)
- den Betrieb, soweit dies nach Auffassung der zuständigen Behörde technisch möglich ist;
- b)
- jegliche mit der Tierhaltung verbundene Ausrüstung, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Ausrüstung zur Fütterung, Größensortierung, Behandlung und Impfung sowie Arbeitsbooten;
- c)
- jegliche produktionsbezogene Ausrüstung, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Körben, Netzgeflechten, Aufzuchtgestellen, Säcken und Langleinen;
- d)
- jegliche Schutzkleidung oder Sicherheitsausrüstung, die von Unternehmern und Besuchern getragen wird; und
- e)
- alle Transportmittel, einschließlich Transportbehältern und anderer Ausrüstung, die zur Verbringung infizierter Tiere oder von mit infizierten Tieren in Berührung kommendem Personal eingesetzt werden.
(2) Die Reinigung und Desinfektion gemäß Absatz 1 erfolgt:
- a)
- im Einklang mit einem zuvor zwischen der zuständigen Behörde und dem Unternehmer vereinbarten Protokoll; und
- b)
- unter der Aufsicht amtlicher Tierärzte.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.