Artikel 80 VO (EU) 2020/687

Reinigung und Desinfektion

(1) Die zuständige Behörde weist die Unternehmer an, unverzüglich nach Abschluss der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 78 Folgendes zu reinigen und zu desinfizieren:

a)
den Betrieb, soweit dies nach Auffassung der zuständigen Behörde technisch möglich ist;
b)
jegliche mit der Tierhaltung verbundene Ausrüstung, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Ausrüstung zur Fütterung, Größensortierung, Behandlung und Impfung sowie Arbeitsbooten;
c)
jegliche produktionsbezogene Ausrüstung, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Körben, Netzgeflechten, Aufzuchtgestellen, Säcken und Langleinen;
d)
jegliche Schutzkleidung oder Sicherheitsausrüstung, die von Unternehmern und Besuchern getragen wird; und
e)
alle Transportmittel, einschließlich Transportbehältern und anderer Ausrüstung, die zur Verbringung infizierter Tiere oder von mit infizierten Tieren in Berührung kommendem Personal eingesetzt werden.

(2) Die Reinigung und Desinfektion gemäß Absatz 1 erfolgt:

a)
im Einklang mit einem zuvor zwischen der zuständigen Behörde und dem Unternehmer vereinbarten Protokoll; und
b)
unter der Aufsicht amtlicher Tierärzte.

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