Artikel 79 VO (EU) 2020/687

Spezifische Ausnahmen von Bekämpfungsmaßnahmen in Betrieben, in denen gelistete Arten zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung gefährdeter Arten gehalten werden

(1) Die zuständige Behörde kann im Falle der amtlichen Bestätigung einer Seuche der Kategorie A in Betrieben, in denen gelistete Arten zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung gefährdeter Arten gehalten werden, Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstaben a und c gewähren, sofern:

a)
der Tiergesundheitsstatus des betreffenden Mitgliedstaats oder anderer Mitgliedstaaten nicht gefährdet wird; und
b)
alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 78 getroffen werden, um jegliches Risiko einer Ausbreitung des Erregers der Seuche der Kategorie A zu vermeiden.

(2) Wird eine Ausnahme gemäß Absatz 1 gewährt, so stellt die zuständige Behörde sicher, dass Aquakulturtiere gelisteter Arten, die unter die Ausnahmeregelung fallen:

a)
in Räumlichkeiten gehalten werden, in denen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchgeführt werden, um eine Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A zu verhindern; und
b)
einer weiteren Überwachung und Laboruntersuchung unterzogen und nicht aus dem Betrieb heraus verbracht werden, bis die Labortests ergeben haben, dass sie kein Risiko einer weiteren Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A bergen.

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