Artikel 78 VO (EU) 2020/687

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb

(1) Nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A im Einklang mit Artikel 77 ordnet die zuständige Behörde zusätzlich zu den in den Artikeln 72 und 73 vorgesehenen Maßnahmen an, dass die nachstehenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unverzüglich unter Aufsicht der amtlichen Tierärzte in dem Betrieb durchgeführt werden, bei dem der Ausbruch einer Seuche der Kategorie A amtlich bestätigt wurde:

a)
Fische und Krebstiere gelisteter Arten werden sobald wie möglich getötet und Weichtiere gelisteter Arten werden sobald wie möglich aus dem Wasser entfernt;
b)
die unter Buchstabe a genannten Tiere werden abweichend von Artikel 10 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 im Einklang mit der genannten Verordnung beseitigt;
c)
die in den Buchstaben a und b vorgesehenen Maßnahmen werden durchgeführt entweder:

i)
in dem Betrieb, bei dem der Ausbruch einer Seuche der Kategorie A amtlich bestätigt wurde, mit anschließender Verarbeitung vor Ort; oder
ii)
in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, oder in einer Anlage, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Verarbeitung oder Beseitigung zugelassen ist, nach einem Verfahren, das das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A verhindert;

d)
Aquakulturtiere nicht gelisteter Arten werden sobald wie möglich für den menschlichen Verzehr getötet oder geschlachtet bzw. im Falle von Weichtieren im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe b aus dem Wasser entfernt;
e)
es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um eine etwaige Ausbreitung der Seuche der Kategorie A auf und ausgehend von jeglichen wild lebenden Wassertieren zu begrenzen, die mit dem Betrieb epidemiologisch in Berührung kommen könnten;
f)
alle potenziell kontaminierten Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe werden isoliert, bis:

i)
sie — im Falle tierischer Nebenprodukte — im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden;
ii)
sie — im Falle von Erzeugnissen tierischen Ursprungs — abweichend von Artikel 10 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 im Einklang mit der genannten Verordnung beseitigt oder verarbeitet werden;
iii)
– im Falle von Materialien und Stoffen, die sich reinigen und desinfizieren lassen — die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 80 abgeschlossen sind; und
iv)
sie — im Falle von Futtermitteln und sonstigen Materialien, die sich nicht reinigen und desinfizieren lassen — aus dem Betrieb entfernt sind und die Beseitigung unter der Aufsicht amtlicher Tierärzte abgeschlossen ist.

(2) Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht über:

a)
den Transport von in Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i genannten tierischen Nebenprodukten und von in Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii genannten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus dem betroffenen Betrieb heraus im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009; und
b)
den Transport von in Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iv genannten Materialien oder Stoffen aus dem betroffenen Betrieb heraus im Einklang mit ihren Anweisungen hinsichtlich des Schutzes vor biologischen Gefahren und der biologischen Sicherheit zur Verhinderung der Ausbreitung des Erregers der Seuche der Kategorie A.

(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung die Schlachtung von Fischen oder Krebstieren oder im Falle von Weichtieren ihre Entfernung aus dem Wasser zum menschlichen Verzehr in dem Betrieb oder in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, genehmigen, sofern geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und andere erforderliche Risikominderungsmaßnahmen zur Verhinderung einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A getroffen werden. Alle aus dieser Ausnahmeregelung resultierenden tierischen Nebenprodukte werden abweichend von Artikel 10 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 im Einklang mit der genannten Verordnung verarbeitet oder beseitigt.

(4) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d kann die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung beschließen, Aquakulturtiere nicht gelisteter Arten nicht zu töten, zu schlachten oder aus dem Wasser zu entfernen, sofern geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden, um jegliches Risiko einer Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A ausgehend von dem Betrieb zu vermeiden.

(5) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii kann die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung das Inverkehrbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs im Einklang mit Artikel 83 gestatten.

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