Artikel 53 VO (EU) 2020/687

Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und von Erzeugnissen in eine zugelassene Anlage

(1) Die zuständige Behörde kann Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten aus Betrieben in der Überwachungszone in eine Anlage genehmigen, die für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassen ist, wo

a)
die gehaltenen Tiere unverzüglich getötet werden; und
b)
die daraus resultierenden tierischen Nebenprodukte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Erzeugnissen aus Betrieben und von sonstigen Orten in der Überwachungszone in eine Anlage genehmigen, die für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassen ist und in der diese im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder verarbeitet werden.

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