Artikel 52 VO (EU) 2020/687

Besondere Bedingungen für die Genehmigung der Verbringung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und von Stroh aus der Überwachungszone heraus

Die zuständige Behörde kann Verbringungen von in der Überwachungszone erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs oder dort erzeugtem Stroh genehmigen, sofern die Einzelfuttermittel oder das Stroh:

a)
an anderen Orten als Futtermittelverarbeitungsbetrieben, an denen keine Tiere gelisteter Arten gehalten werden, erzeugt wurde(n);
b)
in Futtermittelverarbeitungsbetrieben erzeugt wurde(n), in denen keine Tiere gelisteter Arten gehalten werden, und das pflanzliche Ausgangsmaterial:

i)
von den unter Buchstabe a genannten Orten stammt; oder
ii)
von außerhalb der Überwachungszone stammt;

c)
zur Verwendung innerhalb der Überwachungszone bestimmt ist/sind; oder
d)
mindestens einer der in Anhang VIII aufgeführten risikomindernden Behandlungen unterzogen wurde(n).

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