Artikel 51 VO (EU) 2020/687

Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus Betrieben in der Überwachungszone

Die zuständige Behörde kann die Verbringung von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus Betrieben in der Überwachungszone genehmigen:

a)
ohne Verarbeitung auf eine Deponie, die zuvor von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen wurde und in derselben Überwachungszone liegt; oder
b)
nach der Verarbeitung auf eine Deponie, die zuvor von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen wurde und im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats liegt.

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