Artikel 50 VO (EU) 2020/687

Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Eiern für den menschlicher Verzehr aus Betrieben in der Überwachungszone

(1) Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Eiern für den menschlichen Verzehr aus Betrieben in der Überwachungszone in eine Packstelle im selben Mitgliedstaat genehmigen, sofern sie verpackt sind:

a)
in einer Einwegverpackung; oder
b)
in einer Verpackung, die so gereinigt und desinfiziert werden kann, dass der Erreger der Seuche der Kategorie A vernichtet wird.

(2) Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Eiern für den menschlichen Verzehr aus Betrieben in der Überwachungszone in einen Eiverarbeitungsbetrieb im selben Mitgliedstaat genehmigen, wenn:

a)
der Eiverarbeitungsbetrieb Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht; und
b)
die Eier in den Eiverarbeitungsbetrieb verbracht werden, um gemäß Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bearbeitet und behandelt zu werden.

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